Mediationsklauseln

Sinnvoll ist es, dass bereits bevor Streitigkeiten entstehen, die Parteien vereinbaren, dass Differenzen mit einer Mediation beizulegen sind. Dies geschieht mit der Aufnahme einer entsprechenden Mediationsklausel in einem Vertrag oder in Reglementen. Die Aufnahme einer solchen Klausel wirkt sich in erster Linie präventiv aus. Sie weist die Parteien frühzeitig auf einen alternativen Streitbeilegungsweg, bevor grosse Anwaltskosten entstanden sind.

Eine Mediationsklausel stellt die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) zur Verfügung. Diese Klausel hat den Vorteil, dass mit ihr auch die von der SKWM geschaffenen Mediationsregeln automatisch Anwendung finden:

Beispiel für einen Vertrag

 Alle aus dem oder in Verbindung mit dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen sind durch Mediation nach den Mediationsregeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation beizulegen. Bis zur Beendigung der Mediation wird auf das Einleiten ordentlicher Klagen verzichtet.

In Fällen, wo gesetzliche Fristen laufen (z.B. bei der Miete Anfechtung einer Kündigung, beim Stockwerkeigentum Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung), empfiehlt sich diese Klausel zu modifizieren:

Beispiel für einen Mietvertrag

 Alle Differenzen aus der Miete sind durch Mediation nach den Mediationsregeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation beizulegen.
 Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Mietzinserhöhungen) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 213 ZPO).

Beispiel für ein Stockwerkeigentumsreglement

 Alle Differenzen aus dem Stockwerkeigentum sind durch Mediation nach den Mediationsregeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation beizulegen.
Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 213 ZPO).
 

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vgl. auch den «Vortrag «Mediationsklauseln (insbesondere im Immobilienbereich)», gehalten am 30.01.2019 bei der ZAV-Fachgruppe ADR»,

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