
Mediationsklauseln
Sinnvoll ist es, dass bereits bevor Streitigkeiten entstehen, die Parteien vereinbaren, dass Differenzen mit einer Mediation beizulegen sind. Dies geschieht mit der Aufnahme einer entsprechenden Mediationsklausel in einem Vertrag oder in Reglementen. Die Aufnahme einer solchen Klausel wirkt sich in erster Linie präventiv aus. Sie weist die Parteien frühzeitig auf einen alternativen Streitbeilegungsweg, bevor grosse Anwaltskosten entstanden sind.
Eine Mediationsklausel stellt die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) zur Verfügung. Diese Klausel hat den Vorteil, dass mit ihr auch die von der SKWM geschaffenen Mediationsregeln automatisch Anwendung finden:
Beispiel für einen Vertrag
Alle aus dem oder in Verbindung mit dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen sind durch Mediation nach den Mediationsregeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation beizulegen. Bis zur Beendigung der Mediation wird auf das Einleiten ordentlicher Klagen verzichtet.In Fällen, wo gesetzliche Fristen laufen (z.B. bei der Miete Anfechtung einer Kündigung, beim Stockwerkeigentum Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung), empfiehlt sich diese Klausel zu modifizieren: