Ablauf der Mediation

Vorbereitung / «Process Providing»

Phase 1: Start / Arbeitsbündnis schliessen

Phase 2: Themensammlung / Informationsaustausch

Phase 3: Klärung der Bedürfnisse und Interessen

Phase 4: Entwickeln von Lösungsoptionen

Phase 5: Bewertung und Auswahl der Lösungsansätze

Phase 6: Entscheidung für die optimalen Lösungen / Umsetzungsplan

Umsetzung der Mediationsergebnisse

Die methodischen Ansätze der Mediation sind sehr unterschiedlich. Daraus folgt, dass es auch keine Verfahrensordnung für Mediationen gibt. Wie die Mediation organisiert und durchgeführt wird, ist den Parteien überlassen (vgl. Art. 215 Zivilprozessordnung). Im Folgenden soll ein möglicher Verfahrensablauf skizziert werden.

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Ablauf der Mediation

Diese Grafik ist deshalb nicht als fixes Schema zu verstehen. Die einzelnen Phasen lassen sich auch nicht immer strikt auseinander halten. Manche Phasen werden in grösseren Mediationen auch mehrmals durchlaufen.

Vorbereitung / «Process Providing»

Vor allem wenn an einem Konflikt mehrere Parteien beteiligt sind, bedarf ein Mediationsverfahren einer längeren Vorbereitungsphase, welche auch «Process Providing» genannt wird. In dieser Phase werden unter anderem folgende Fragen geklärt:

  • Eignet sich der Konflikt für eine Mediation?
  • Wer soll an der Mediation teilnehmen?
  • Worüber soll verhandelt werden?
  • Besteht genügend Verhandlungsspielraum seitens der Parteien und vom Gesetz her?
  • Besteht genügend Vertrauen zwischen den Beteiligten?
  • Welche Personen sollen die Mediation durchführen?

Diese Vorbereitung wird meist von einer anderen Person (zuweilen als «Process Provider» bezeichnet) begleitet als die nachfolgende Mediation.

Manche Stockwerkeigentümergemeinschaften haben über 250 Mitglieder. Viele Gemeinschaften sind zudem noch in Untergemeinschaften aufgesplittert. Bei so vielen möglichen Parteien kann eine herkömmliche Mediation kaum durchgeführt werden. In solchen Verfahren sind Methoden einzusetzen, welche sich bei Grossgruppenmediationen in den Bereichen Planung/Umwelt bewährt haben:

  • Im Mediationsvertrag ist zu regeln, wer in die Mediation delegiert wird und wie die Rückbindung in die vertretene Institution oder Gruppe funktioniert.
  • Bei Gruppierungen, welche keine Struktur haben, muss unter Umständen in einer Vorbereitungsphase eine tragfähige Struktur erst geschaffen werden.
  • Nicht-Vertreter können die Sitzungen von aussen beobachten und sich in Verhandlungspausen mit ihren Vertretern austauschen.
  • Dokumentierung des Mediationsprozesses auf einer elektronischen Plattform.

Phase 1: Start / Arbeitsbündnis schliessen

Im Rahmen der Einleitung der Mediation stellen sich die Beteiligten vor. Der Mediator legt das Ziel der Mediation dar. Er bespricht die Rollen der Parteien, diejenige allfälliger Rechtsvertreter und die eigene. Die Parteien vereinbaren alsdann grundlegende Spielregeln der Mediation. Die Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Mediationsperson werden meist in einem Mediationsvertrag festgehalten.

Phase 2: Themensammlung / Informationsaustausch

In der nächsten Phase wird jede Partei eingeladen, ihre Sicht des Konflikts darzulegen. In diesem Rahmen bekommen die Parteien Gelegenheit, einander zuzuhören. Nur schon das ist eine Chance, wenn die Beteiligten ihren Streit vorher unter Umständen einzig noch als «Stellvertreterkrieg» via ihre Anwälte geführt haben.

Phase 3: Klärung der Bedürfnisse und Interessen

Mit Hilfe des Mediators arbeiten die Parteien die Punkte heraus, wo Einigkeit herrscht. Auf dieser gemeinsamen Basis kann dann später eine Lösung aufgebaut werden. Danach erstellt der Mediator mit den Parteien eine Liste der Konfliktpunkte.

Diese Punkte werden im Gespräch geklärt. Es geht aber in dieser Phase nicht nur um blosse Klärung, vielmehr lädt der Mediator die Parteien ein, sich nicht nur mit ihren Positionen sondern auch mit ihren künftigen Bedürfnissen, ihren Interessen, auseinander zu setzen.

In dieser und auch in anderen Phasen kann der Mediator Einzelgespräche durchführen. Einzelgespräche sind persönliche und vertrauliche Gespräche des Mediators mit jeweils einer Partei. Sie dienen dazu, von den Parteien Informationen zu erhalten, welche sie vor der anderen Partei nicht preisgeben möchten. In solchen Gesprächen können auch Lösungsmöglichkeiten entwickelt und allenfalls Parteien wieder aus einer Sackgasse herausgeführt werden.

Phase 4: Entwickeln von Lösungsoptionen

In dieser Phase sollten die Parteien sich von ihren Positionen lösen und sich auf ihre Interessen konzentrieren. Im Zentrum der Mediation steht nicht mehr die Umschreibung der Konfliktpunkte, also die Vergangenheit, sondern vielmehr die Lösung des Konflikts, also die Zukunft.

Im Rahmen dieses Prozesses kann auch zum Hilfsmittel der «Kuchenvergrösserung» gegriffen werden. «Kuchenvergrösserung» bedeutet, die Verhandlungsmasse wird vergrössert, damit mehr zum Teilen da ist. Jeder soll etwas bekommen, was ihm wichtig ist, ohne dass dem anderen etwas fehlt. (Beispiel: Ist das Grillieren auf den Balkonen und Sitzplätzen Stein des Anstosses, so kann ein überdeckter Grillplatz vor dem Haus erstellt werden, welchen alle benützen können.).

Phase 5: Bewertung und Auswahl der Lösungsansätze

Wichtig ist, dass im Rahmen der Mediation alle möglichen Alternativen und Optionen besprochen, aber auch auf ihre Realisierbarkeit überprüft werden. Im Baustreit kann die Überprüfung deren Realisierbarkeit auch bedeuten, dass die Bewilligungsfähigkeit von gewissen Lösungen bei den Behörden oder die technische Machbarkeit von baulichen Massnahmen bei Fachleuten abgeklärt wird. Aufgrund der Bewertung werden dann die gangbaren Lösungsansätze ausgewählt.

Phase 6: Entscheidung für die optimalen Lösungen / Umsetzungsplan

Die im Rahmen der Problemlösungsphase erarbeiteten Teillösungen werden schliesslich zu einer Gesamteinigung zusammengeführt. Die Mediationsperson muss herausfinden, ob tatsächlich alle aktuellen Streitpunkte beseitigt sind. Die Einigung muss ausgewogen und fair sein. Sie wird dann schriftlich festgehalten, meist in der Form einer schriftlichen Mediationsschluss-Vereinbarung. In gewissen Streitigkeiten braucht es allenfalls zum Zustandekommen der Vereinbarung noch die Mitwirkung von Behörden oder Gerichten (Grundbuchamt, wenn Dienstbarkeiten geändert werden sollen; Baubehörde, wenn bauliche Massnahmen zur Diskussion stehen).

Umsetzung der Mediationsergebnisse

Je nach Inhalt der Mediationsschluss-Vereinbarung muss sie auch noch umgesetzt oder vollzogen werden. Zahlungen müssen ausgeführt, Sachleistungen erbracht oder Grundstücke übertragen werden. Für den Vollzug von Gerichtsurteilen stehen eine ganze Reihe von Instrumenten zur Verfügung (Schuldbetreibung, Ersatzvornahme, Strafandrohungen). Auf ein solches Instrumentarium kann die Mediation auch zurückgreifen, allerdings auf einem Umweg.

Nach Art. 217 Zivilprozessordnung ist es möglich, Schlussvereinbarungen dem Gericht einzureichen und sie homologieren zu lassen, soweit die Mediation während eines Gerichtsverfahrens (Schlichtungsverfahren oder nachfolgendes Verfahren vor dem Zivilgericht) durchgeführt wurde. Damit erhalten sie die gleichen Rechtswirkungen wie Gerichtsurteile.

Findet kein Gerichtsverfahren statt, kann die Mediations-Schlussvereinbarung auch als öffentliche Urkunde ausgestaltet werden. Dann hat sie auch Urteilswirkung (vgl. Art. 347 ff. Zivilprozessordnung).

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