Alternativen zur Mediation
Damit Streitigkeiten nicht ausarten, werden zur Streitbeilegung häufig Dritte beigezogen. Bei der Streitbeilegung durch Dritte ist zu unterscheiden, ob die Streitlösung kooperativ oder konfrontativ angestrebt wird bzw. die Verantwortung für die Lösung bei den Parteien selbst oder bei einem Dritten liegt.
Gericht/Schiedsgericht
Der Staat stellt für Konflikte im Bereich Planen und Bau drei Prozessarten oder staatliche Streitbeilegungswege zur Verfügung:
- Zivilprozess (auf Grund der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]);
- Verwaltungsprozess (auf Grund des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; 172.021] bzw. kantonaler Verwaltungsverfahrensgesetze);
- Strafprozess (auf Grund der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).
Für Konflikte rund um das Bauen wird der Weg meist über einen Zivilprozess beschritten. Hauptnachteile bei diesen Gerichtsverfahren sind:
- Prozessverfahren sind meistens nur Momentaufnahmen. Entschieden wird, was im Zeitpunkt des Prozesses aktuelle Streitfrage ist. Streitpunkte, welche in den Prozess nicht eingebracht wurden oder erst später auftauchten, bleiben unbehandelt. Der Prozess dient somit vor allem der Vergangenheitsbewältigung und ist nur selten zukunftsgerichtet.
- Partei in Prozessen ist nur, wer klagt oder beklagt wird, bzw. Beschwerde führt oder Beschwerdegegner ist. Weitere Streitbeteiligte können im Rahmen eines Zivilprozesses nur schwer einbezogen werden. Die Zivilprozessordnung ist auf Mehrfrontenkriege nur schlecht eingerichtet. Eine nachhaltige Beilegung des Streites kann damit häufig nicht erreicht werden.
- Die Entscheide in Prozessverfahren führen dazu, dass die eine Partei im gleichen Masse gewinnt, wie die andere verliert. Häufig stehen nach geschlagener Schlacht sogar beide Parteien als Verlierer da. Prozesse sind praktisch immer Nullsummenspiele.
- Prozesse belasten die beteiligten Parteien physisch und psychisch, ausser es handelt sich um passionierte Streithähne oder -hennen. Streit mit Nachbarn vergällt die Lebensfreude. Die Belastung ist auch darum verheerend, weil beispielsweise Stockwerkeigentümer oder Mieter in der Regel auch nach Prozessende immer noch dort wohnen bleiben oder arbeiten müssen. Der unterlegene Eigentümer bzw. Mieter hat den Gegenstand seiner Niederlage auch nach dem Prozess immer vor Augen.
- Streitigkeiten, welche in Prozessen ausgetragen werden, können sehr teuer werden, da meist aufwendige Beweisverfahren unerlässlich sind. In Zürich fallen in einem Zivilprozess, welcher einen mittleren Aufwand erfordert, bei einem Streitwert von Fr. 50‘000 Fr. 8‘325 Gerichtskosten und zwei Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 10‘500 an, also Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 29’325.00. Muss noch ein Gutachten erstellt werden, erhöhen sich die Gerichtskosten noch um diesen Betrag.
- Prozessverfahren können sehr lange dauern. Die Urteile können, wenn die Streitwertgrenzen überschritten sind, über drei Instanzen weitergezogen werden. Auch Schiedsgerichte brauchen ihre Zeit. Gerichtsverfahren sind mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung eher komplizierter geworden.
- Gerichte wollen ihre Prozesse möglichst rasch und einfach erledigen. Sie konzentrieren sich deshalb häufig auf Formalien (Zuständigkeit, Legitimation, genügende Substantiierung, Fristen etc.) und nicht auf eigentliche Konfliktinhalte.
Bei Schiedsgerichtsverfahren kommen weitere Probleme hinzu:
- Es ist nicht immer klar, ob eine Schiedsklausel überhaupt für alle Parteien verbindlich ist.
- Schiedsgerichtsprozesse sind teurer als Prozesse vor staatlichen Gerichten.
- Urteile von Schiedsgerichten können nur noch beschränkt angefochten werden (vgl. Art. 393 ZPO).
Schlichtung
Schlichtungsverfahren sind häufig Gerichtsverfahren vorgeschaltet. Kennzeichen eines Schlichtungsverfahrens ist, dass ein Schlichter die Parteien anhört und dann unverbindliche Vorschläge macht.
Vor der Einleitung eines Zivilprozesses ist in den meisten Fällen ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde (in einigen Kantonen immer noch als Friedensrichteramt bezeichnet) oder vor der speziellen Schlichtungsbehörde in Mietsachen durchzuführen (Art. 197 ff. ZPO).
In Mietverträgen für Restaurants ist eine verbandsinterne Schlichtung bei der Gastrosuisse vorgesehen.
Manche Schiedsgerichtsordnungen sehen sodann ein freiwilliges oder obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens vor. Im Weiteren besteht seit einigen Jahren für Bausachen ein Vermittlungs- und Schiedsgerichtsangebot «Bau+Immobilien», welches vom Hauseigentümerverband (HEV), dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV), dem schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (sia) und Chambre genevoise immobilière (CGI) geschaffen wurde.
Probleme der Schlichtungsverfahren sind:
- Der Schlichter kann häufig nicht ausgewählt werden. Bei Stockwerkeigentumsstreitigkeiten ist es immer die für den betreffenden Ort des Mietobjekts zuständige Schlichtungsbehörde.
- Den Schlichtern fehlt in einigen Fällen die Fachkompetenz (genügende Kenntnisse in technischen, juristischen oder kommunikativen Belangen).
- Das einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren vorgeschaltete Schiedsverfahren wird zum Teil als Leerlauf empfunden.
Gutachten
Bei Konflikten rund um das Bauen spielen in manchen Fällen technische Fragen eine Rolle, zu deren Beantwortung ein Gutachter eingesetzt wird.
Zum Beispiel:
- Sind Mängel beim betreffenden Haus vorhanden? Was ist die Ursache dieser Mängel? Wer ist der Verursacher dieser Mängel? Wie können diese Mängel behoben werden? Was kostet die Mängelbehebung?
- Wenn die Heizung sanierungsbedürftig ist, welches Nachfolgesystem soll gewählt werden?
Diese Fragen können durch einen Gutachter oder Experten beantwortet werden. Es gibt verschiedene Wege zu einem Gutachten. Je nach Ausgestaltung ist das Gutachten, bei der Verhandlung (Privatgutachten), beim Gerichtsverfahren (Gerichts- oder Schiedsgutachten) oder bei der Schlichtung (einvernehmliches Gutachten) anzusiedeln.
Der Streitbeilegung dienlich kann sein, wenn der Gutachtenauftrag über rein technische Fragen hinaus erweitert wird: So kann dem Gutachter aufgegeben werden, Vorschläge auszuarbeiten, wie der Konflikt gelöst werden könnte, wie die Kosten zu verteilen wären etc. Dann übernimmt der Gutachter auch die Aufgabe eines Schlichters. Dieses Modell wird in der Baubranche relativ häufig eingesetzt.